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Nachlass

Das Nachlassgericht

  • verwahrt Testamente von Testierenden
  • eröffnet Testamente/Erbverträge
  • (über die Gültigkeit eines Testamentes/Erbvertrages wird erst im Rahmen eines Erbscheinverfahrens entschieden!)
  • nimmt Erbausschlagungen entgegen
  • erteilt (nur auf Antrag!) einen Erbschein
  • sichert den Nachlass, soweit Erben nicht feststehen.

 

Das Nachlassgericht regelt  n i c h t

  • die mit dem Sterbefall anfallenden Geschäfte (z.B. Beerdigung)
  • die mit dem Erbfall anfallenden Geschäfte (z.B. Auflösen von Bankkonten, Einfordern von Versicherungsleistungen usw.)          
  • die Erbauseinandersetzung unter mehreren Erben
  • etwaige Streitigkeiten unter Erben oder Pflichtteilsberechtigten

 

 

Erbausschlagung

Die Erbausschlagung muss durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder dem für ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht erfolgen, und zwar

  • entweder in öffentlich beglaubigter Form, d.h. sie muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein. In Rheinland-Pfalz sind auch die Ortsbürgermeister oder Ortsvorsteher, die Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadt-und Kreisverwaltungen zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften befugt.
  • oder zu Protokoll des hiesigen Nachlassgerichts oder des für ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gerichts.

Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.

 

*Merkblatt Erbausschlagung

*Vordruck Erbausschlagung

*Vordruck Erbausschlagung als gesetzlicher Vertreter

 

 

Testamente

Testamente können zu Lebzeiten in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben werden.

Für diese amtliche Verwahrung fallen Kosten an.

Nach dem Tod sind Testamente d. Verstorbenen im Original an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern, § 2259 BGB. Jeder, der ein Testament d. Verstorbenen im Besitz hat, ist dazu verpflichtet.

 

Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Meistens genügt eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll.

 

*Antrag auf Testamentsverwahrung

*Antrag auf Ablieferung eines Testamentes nach dem Tod

*Formular gesetzliche Erben

 

 

Erbschein

Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht (Wer wurde Erbe?) und die Größe des Erbteils, welcher nur auf Antrag und erst nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch mindestens einen der Erben persönlich vor dem Nachlassgericht oder einem Notar erteilt wird.

 

Für den Erbschein fallen Kosten an.

 

*Information zum Erbscheinsverfahren

*Antrag auf Erbschein

*Vollmacht der Miterben

*Nachlassverzeichnis

 

 

Sprechzeiten beim Nachlassgericht

  • Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung

 

Montag bis Freitag 09.00 Uhr – 12.00 Uhr

Tel. 06721/908-0

Die Bearbeitung erfolgt nach dem Nachnamen des Erblassers/Testators wie folgt:                 

A – K           Telefon: 06721/908-168           Frau Freund

L – Z            Telefon: 06721/908-162           Frau Erol

 

Weitere Informationen zum Thema Erbrecht finden Sie in der Broschüre des Ministeriums der Justiz unter:

https://jm.rlp.de/fileadmin/mjv/Broschueren/Erbrecht.pdf

 

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